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§ 1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Friedensarbeit im Landkreis
Bad Tölz-Wolfratshausen“. Er hat seinen Sitz in Bad Tölz und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins
„Verein zur Förderung von Friedensarbeit im Landkreis Bad
Tölz-Wolfratshausen e. V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
das Informieren der Öffentlichkeit über Perspektiven von Frieden und
Abrüstung.
-
die Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
sowie des Gedankens der Völkerverständigung.
-
die Förderung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und der Wahrnehmung
aktiver Verantwortung, für diese Belange einzutreten.
Der
Verein organisiert, fördert und unterstützt hierzu Veranstaltungen, Projekte
und Aktionen.
Der
Verein ist überparteilich und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen
Abgabenordnung. Die Vereinsarbeit ist für jede und jeden zugänglich. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen und
Aufgaben des Vereins bekennt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus
dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Vorstand
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
und dem Kassier oder der Kassiererin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung legt den
maximalen wirtschaftlichen Handlungsrahmen des Vorstandes fest.
§ 6
Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall vom/von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die
Versammlungsleiter/in. Die Beschlüsse im Verein werden prinzipiell nach dem
Konsensprinzip und im Streitfall nach dem einfachen Mehrheitsprinzip getroffen.
Dies gilt auch für Satzungsänderungen und den Beschluß zur Vereinsauflösung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu
unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Abstimmung, sowie das jeweilige
Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 7
Auflösung des Vereins
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
"Münchner Friedensbüro e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ist
dies nicht möglich, darf das Vermögen nur zu dem Zweck verwendet werden, dem
das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat. Die Liquidation erfolgt
durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
Vorstehende
Satzung wurde am 27. Juni 2001 in Bad Tölz von der Gründungsversammlung
beschlossen.
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